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Aktuelles

21/5/2024

Bonusregelung mit Stichtagsklausel ist in Betriebsvereinbarung unwirksam

Hiermit wollen wir Sie auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.11.2023 – 10 AZR 288/22 hinweisen. Die Parteien stritten über einen Bonusanspruch des Klägers, der bei der Beklagten bis einschließlich April des Jahres 2020 beschäftigt war. Die Betriebsparteien hatten eine Betriebsvereinbarung über Bonuszahlungen abgeschlossen, in der sich folgender Passus findet:

„Mitarbeiter, die auf Grund einer Eigenkündigung aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, haben ebenfalls keinen - auch nicht zeitanteiligen - Anspruch auf einen Bonus.“

Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2020 gekündigt hatte, forderte er von der Beklagten einen anteiligen Bonus für das Jahr 2020 für die Zeit, in der er bei der Beklagten beschäftigt war (4/12). Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, dass in ihrer Betriebsvereinbarung ein solcher Anspruch ausgeschlossen werde. Das Bundesarbeitsgericht hat die Formulierung in der Betriebsvereinbarung für unwirksam erachtet. Weiter hat es ausgeführt, dass den Betriebsparteien nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich eine umfassende Kompetenz zustehe, die materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zu regeln. Allerdings unterliege die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Bindungsschranken.

Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finde bei Betriebsvereinbarungen zwar keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Die Betriebsparteien seien aber nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte zu wahren. Die Stichtagsrege-lung stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, indem sie dem Ar-beitnehmer seinen bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden.



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