Mit Urteil vom 16.05.2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit befasst. Danach können schwerbehinderte Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis zwar nach § 164 Abs. 4 SGB IX von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gebe schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie.
Der Arbeitgeber könne eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lasse. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch sei dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Für die SHP Anwaltskanzlei Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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