27/6/2017 Betriebliches EingliederungsmanagementHiermit möchten Sie über ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2016 zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement informieren. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, ob die Ablehnung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements durch einen Arbeitnehmer die Fiktion auslöse, dass der Arbeitgeber ein solches durchgeführt hat. Grundsätzlich wird dies auch vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf bejaht. Allerdings schränkt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dies dahingehend ein, dass die Kündigung des Arbeitgebers zeitnah nach der Ablehnung des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Das Landesarbeitsgericht begründet dies damit, dass das Betriebliche Eingliederungsmanagement ansonsten seinen Zweck nicht erfüllen würde.
Wir raten Ihnen daher für den Fall, dass Sie einen Arbeitnehmer personenbedingt kündigen wollen, der zuvor die Teilnahme an einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement abgelehnt hat, die Kündigung zeitnah nach dessen Ablehnung auszusprechen. Unseres Erachtens dürfte ein Monat nach der Ablehnung noch ausreichend sein. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam selbstverständlich zur Verfügung. Kommentare sind geschlossen.
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