20/6/2018 Befristung mit Sachgrund wegen vorübergehenden Arbeitsbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfGAufgrund des Umstandes, dass sachgrundlose Befristungen nur für die Dauer von zwei Jahren möglich sind, wird arbeitgeberseitig in letzter Zeit in Fällen, in denen eine zweijährige Befristung den betrieblichen Bedarf nicht abdeckt, des Öfteren auf eine Befristung mit Sachgrund wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfes gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG zurückgegriffen.
Hier ist allerdings äußerste Vorsicht geboten. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Entscheidung vom 27.07.2016 – 7 AZR 545/15) ausgeführt, dass der Arbeitgeber für diese Fälle bei Vertragsabschluss eine Prognose zu erstellen hat und diese Prognose ein Teil des Sachgrundes für die Befristung darstellt. Bei der Prognose sind allerdings sehr hohe Hürden zu überwinden. So hat das Arbeitsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 28.09.2017 – 17 Ca 644/17 dem Arbeitgeber aufgegeben, dass dieser seine Prognose bei Abschluss des Vertrages bereits inhaltlich darzulegen und auszuführen hat, welche konkreten Anhaltspunkte und Grundlagen dieser Prognose zugrunde gelegt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Entwicklung, die nach Ansicht des Arbeitsgebers seine Prognose bestätigen wird, ersetzt nicht die geforderte Darlegung. Sollten Sie betreffend die Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG daher Fragen haben, können Sie sich jederzeit an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Für die Anwaltskanzlei SHP Jürgen Schmitt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kommentare sind geschlossen.
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