Wir möchten Sie auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018 hinweisen, welches sich konkret mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch Rentenbescheid befasst hat.
In dem zu entscheidenden Fall war im Arbeitsvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf des Monats endet, in welchem dem Arbeitnehmer der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses somit an einen Bedingungseintritt geknüpft, so dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach entsprechender Unterrichtung durch den Arbeitgeber endet. Bei Schwerbehinderten ist nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Somit sind Arbeitgeber auch in Fällen, in denen im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Renteneintritt endet, verpflichtet bei scherbehinderten Arbeitnehmern zuvor die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Diese dürfte auch unproblematisch erteilt werden. Sieht ein Arbeitgeber allerdings davon ab, die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, endet das Arbeitsverhältnis gerade nicht automatisch durch Renteneintritt. Wir raten Ihnen daher dringend an in solchen Fallkonstellationen einen entsprechenden Antrag beim Integrationsamt zu stellen. Ihr Arbeitsrecht-Team Jürgen Schmitt, Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
|
Tätigkeitsgebiete | Kooperationspartner | Impressum
Copyright © 2011 – 2023 Anwaltskanzlei SHP Kontakt: [email protected], Tel: 0711 224199-0 Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Mietrecht im Raum Stuttgart, Esslingen und Schwäbisch Hall. Anwaltskanzlei SHP – Die Anwaltskanzlei in Stuttgart
|