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Aktuelles

22/11/2023

Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Anzahl und die Namen der schwerbehinderten Mitarbeiter

Im Mai 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer zu entscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht bejaht diesen Auskunftsanspruch und führt zur Begründung aus, dass dieser aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG folge, da die Auskunft für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats erforderlich sei. Der Betriebsrat habe gem. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sowie gem. § 176 Satz 1 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Diese einheitliche Förderpflicht werde durch §176 Satz 2 SGB IX dahingehend konkretisiert, dass der Betriebsrat insbesondere darüber zu wachen habe, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten genüge. Daher müsse der Betriebsrat die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer kennen, da er nur dann prüfen könne, ob diese Arbeitnehmer ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), ob ihre Arbeitsplätze mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet seien (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX) und ob wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung ggfs. eine kürzere Arbeitszeit notwendig sei (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Das Bundesarbeitsgericht führt dann noch aus, dass der Auskunftsanspruch unabhängig davon bestehe, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis mit der Nennung ihres Namens erteilt haben. Dem Gesetz lasse sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Zudem diene die Förder- und Überwachungsaufgabe des Betriebsrats sowie der hierfür erforderliche Auskunftsanspruch der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Normenvollzugs durch den Arbeitgeber und stünde nicht zur Disposition der Arbeitnehmer.

Schließlich sei die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BDSG zulässig, so dass dem Auskunftsanspruch auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegenstünden.

​Sollten Sie hierzu Fragen, können Sie sich gerne an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden.

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