Anwaltskanzlei SHP
  • Startseite
  • Fachgebiete
    • Arbeitsrecht >
      • Arbeitsrecht Arbeitgeber >
        • Unterstützung von Unternehmen
        • Beratung in personellen Angelegenheiten
        • Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
        • Einigungsstellenverfahren
        • Verfahren vor den Arbeitsgerichten
        • In-House-Seminare
      • Arbeitsrecht Leitende Angestellte
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer >
        • Kündigungsrecht
        • Abfindungsvereinbarungen
        • Arbeitsvertragsrecht
        • Betriebliche Altersversorgung
        • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
        • Kollektives Arbeitsrecht
        • Sportarbeitsrecht
    • Familienrecht >
      • Scheidung
      • Ehevertrag
      • Rechtsgeschäfte Familienangehörige
    • Wohnungseigentumsrecht
    • Mietrecht
    • Grundstücksrecht >
      • Maklerrecht
    • Erbrecht >
      • Unternehmensnachfolge
      • Begleitende Rechtsfragen
    • Wirtschaftsrecht
    • Mediation
    • Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
    • Allgemeines Zivilrecht
    • Jagdrecht
    • Datenschutz
    • Compliance
  • Rechtsanwälte
    • Jürgen Schmitt
    • Dr. Robert Hartmann
    • Angelika Protte
    • Martin Schirmer
    • Christian von Heyden
    • Dieter Schenk
    • Anette Muschalle
    • Jürgen Beneke
    • Christoph Ullmann
    • Isabel Kröhner
  • Karriere
  • Aktuelles
    • Neujahrsempfang der WIV
    • 20 Jahre SHP
    • Bärenpark
    • Sonstige soziale Projekte
  • Kontakt
    • Stuttgart
    • Esslingen
    • Schwäbisch Hall
    • beA
    • Kooperationspartner
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Startseite
  • Fachgebiete
    • Arbeitsrecht >
      • Arbeitsrecht Arbeitgeber >
        • Unterstützung von Unternehmen
        • Beratung in personellen Angelegenheiten
        • Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
        • Einigungsstellenverfahren
        • Verfahren vor den Arbeitsgerichten
        • In-House-Seminare
      • Arbeitsrecht Leitende Angestellte
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer >
        • Kündigungsrecht
        • Abfindungsvereinbarungen
        • Arbeitsvertragsrecht
        • Betriebliche Altersversorgung
        • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
        • Kollektives Arbeitsrecht
        • Sportarbeitsrecht
    • Familienrecht >
      • Scheidung
      • Ehevertrag
      • Rechtsgeschäfte Familienangehörige
    • Wohnungseigentumsrecht
    • Mietrecht
    • Grundstücksrecht >
      • Maklerrecht
    • Erbrecht >
      • Unternehmensnachfolge
      • Begleitende Rechtsfragen
    • Wirtschaftsrecht
    • Mediation
    • Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
    • Allgemeines Zivilrecht
    • Jagdrecht
    • Datenschutz
    • Compliance
  • Rechtsanwälte
    • Jürgen Schmitt
    • Dr. Robert Hartmann
    • Angelika Protte
    • Martin Schirmer
    • Christian von Heyden
    • Dieter Schenk
    • Anette Muschalle
    • Jürgen Beneke
    • Christoph Ullmann
    • Isabel Kröhner
  • Karriere
  • Aktuelles
    • Neujahrsempfang der WIV
    • 20 Jahre SHP
    • Bärenpark
    • Sonstige soziale Projekte
  • Kontakt
    • Stuttgart
    • Esslingen
    • Schwäbisch Hall
    • beA
    • Kooperationspartner
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Search by typing & pressing enter

YOUR CART

Aktuelles

3/7/2020

Anhörungsfrist bei außerordentlichen Verdachtskündigungen

​Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.09.2019 – 9 Sa 1572/17
 
Folgender Leitsatz kann dieser Entscheidung entnommen werden:

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der gewisse Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch  noch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt.
 
Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.
 
Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.
 
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat hier die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass bei beabsichtigten Verdachtskündigungen der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Kenntnis der Verdachtsumstände anzuhören ist. Dies muss auch zwingend beachtet werden.

Bleiben Sie gesund!
 
Für das Arbeitsrechtsteam der Anwaltskanzlei SHP
Jürgen Schmitt
Rechtsanwalt

Kommentare sind geschlossen.

    Kategorien

    Alle Allgemein Arbeitsrecht Familienrecht Mietrecht Straßenverkehrsrecht

    RSS-Feed

Tätigkeitsgebiete | Kooperationspartner | Impressum
Copyright © 2011 – 2022 Anwaltskanzlei SHP

Kontakt: kanzlei@shp-anwaltskanzlei.de,  Tel: 0711 224199-0
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht,
Familienrecht und Mietrecht im Raum Stuttgart, Esslingen und
Schwäbisch Hall.
Anwaltskanzlei SHP – Die Anwaltskanzlei in Stuttgart
Quicklinks
Arbeitsrecht
Familienrecht
Mietrecht​
Sozialversicherungsrecht
​
Jagdrecht
Bild
Sonstiges
Jobs + Karriere
Aktuelles
Soziales Engagement
Datenschutzerklärung
​Impressum
Bild