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6/4/2020

Anforderungen an eine Unterrichtung des Betriebsrats bei Versetzung

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Versetzung gemäß § 99 BetrVG

Wir möchten Sie auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (1 TaBV 3/19) zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Versetzung hinweisen.
​
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat hier sehr strenge Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG gestellt. Insbesondere gehöre zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über eine Versetzungsmaßnahme die Information, wie sich diese auf die Arbeitnehmer in der bisherigen und in der neuen Abteilung auswirke. Ohne eine solche Information laufe die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht an.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg führt in seiner Entscheidung aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG insbesondere Auskunft für die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben hat. Zu den Auswirkungen zählen bei einer geplanten Versetzung die Folgen in dem Bereich, aus dem der Mitarbeiter abgezogen wird, ebenso wie die Folgen in dem Bereich, in dem der künftige Einsatz des Mitarbeiters stattfinden soll. So muss sich die Information auch darauf beziehen, ob der Mitarbeiter im bisherigen Bereich entbehrlich ist und wie eine auftreten der Lücke oder Engpässe bewältigt werden sollen. Eine solche Information sei im Hinblick auf den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG angezeigt.

Sollten Sie betreffend diesen Themenkomplex noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden..

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