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Aktuelles

20/4/2021

Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt am 20.04.2021 in Kraft Durch die Änderung wurden zunächst die bereits geltenden Regelungen über den 30.04.2021 hinaus bis zum 30.06.2021 verlängert.
 
Darüber hinaus wurde mit § 5 eine neue Verpflichtung für Arbeitgeber eingeführt, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Dabei sind alle anerkannten Testmethoden (PCR, Selbsttest, Schnelltest) zulässig. Der Arbeitgeber kann die Tests selbst organisieren oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
 
In § 5 Abs. 2 der Verordnung sind des Weiteren besondere Beschäftigtengruppen geregelt, für die eine besonders hohe Infektionsgefahr besteht. Hierzu zählen beispielsweise Beschäftigte, die durch ihren Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, in klimatisierten, geschlossenen Räumen arbeiten müssen oder körpernahe Dienstleistungen ausüben, bei denen direkter Körperkontakt unvermeidbar ist. Auch Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten, gehören zu den Beschäftigten mit erhöhtem Infektionsrisiko. Diesen Beschäftigten müssen Arbeitgeber zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten.
 
Arbeitnehmer sind allerdings nicht dazu verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.
 
Zum Nachweis der Testangebote an die Arbeitnehmer sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung der Test für vier Wochen aufzubewahren. Für den Fall, dass eine Testknappheit entsteht, raten wir Arbeitgebern vorsorglich dazu, zumindest die Bemühungen für die Beschaffung der Tests zu dokumentieren. Eine Dokumentation über die tatsächliche Durchführung der Tests ist nicht vorgesehen.
 
Die Verordnung enthält bisher keine Regelung zur Kostentragung der Maßnahme, obwohl sich verschiedene Arbeitgeberverbände dafür eingesetzt haben. Die Arbeitgeber werden die Kosten daher vorerst selbst übernehmen müssen. Derzeit ist eine Erstattung der entstehenden Kosten für die Zukunft von der Bundesregierung auch nicht geplant.
 
Sollten Sie zur neuen Testpflicht noch Rückfragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

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