26/5/2017 ÄnderungskündigungUrteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Monat Januar 2017 zur Änderungskündigung: Das Bundesarbeitsgericht hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass eine Änderungskündigung dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Änderungsangebot nicht so konkret fasst, dass der Arbeitnehmer die Art der künftig geschuldeten Arbeitsleistungen ausreichend erkennen kann.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung eine präzise Umschreibung der zukünftig geschuldeten Arbeitsleistung, die sich nicht nur darin erschöpfen darf, die Tätigkeit grob zu umschreiben. Es bietet sich daher an, in der Änderungskündigung die Tätigkeit ähnlich detailliert aufzuführen wie in der Stellenbeschreibung selbst. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne wieder an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Für die Anwaltskanzlei SHP, Jürgen Schmitt, Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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