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Aktuelles

9/3/2022

Aktuelle Entscheidungen zur Corona-Pandemie

Hiermit möchten wir Sie über richtungsweisenden Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Corona-Pandemie informieren:

1. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) - Corona-Lockdown – kein Fall des Betriebsrisikos

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber im Falle des Corona-Lockdown nicht das Betriebsrisiko tragen und nicht für die Lohnkosten aufkommen müssen, wenn in einem Betrieb in Folge behördlicher Schließungsanordnung zur allgemeinen Pandemiebekämpfung nicht mehr gearbeitet werden darf. Vielmehr sei es „Sache des Staates, ggfs. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile“ aufzukommen.


2. Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München vom 26.10.2021 (9 Sa 332/21) – Arbeitgeber dürfen zu Coronatests verpflichten

Das Landesarbeitsgericht München hat die im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts herausgegebene Anweisung, sich einem PCR-Test in der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers zu unterziehen, für eine vom Direktionsrecht gedeckte verhältnismäßige Anweisung gehalten. Der kurzzeitige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschäftigten werde durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dessen Schutzpflicht für andere Beschäftigte überwogen.


3. Arbeitsgericht Offenbach (4 Ga 1/21) – Wirksamkeit einer in einer Betriebsvereinbarung verankerten Testpflicht

Eine in einer Betriebsvereinbarung verankerte Pflicht, vor Betreten des Betriebsgeländes einen Corona-Test durchzuführen, ist wirksam. Entsprechende Tests sind grundsätzlich geeignet, eine Infektion nachzuweisen, eine entsprechende Verpflichtung daher angemessen.


4. Landesarbeitsgericht Düsseldorf 15.10.2021 (7 Sa 857/21) – Behördliche Quarantäne führt nicht zur Nachgewährung von Urlaub

Wer während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, bekommt die Urlaubstage ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unmittelbar, noch aus analoger Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz.


5. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (4 Sa 1243/20) – Homeoffice kein milderes Mittel zur Änderungskündigung

Noch in 1. Instanz wurde vom Arbeitsgericht Berlin ausgeurteilt, dass die Tätigkeit im Homeoffice ein milderes Mittel zur Änderungskündigung darstellt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies in der Berufungsinstanz abgeändert. Das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes stelle zumindest dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung dar, wenn es Teil der arbeitgeberseitigen unternehmerischen Entscheidung sei, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze keine Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten.

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6. Arbeitsgericht Oldenburg (6 Ca 141/21) – Rückzahlungspflicht bei „Corona-Bonus“

Eine Rückzahlungsklausel mit einer vereinbarten Bindungsdauer von 12 Monaten für einen gewährten Corona-Bonus in Höhe von 500,00 € ist unwirksam. Zudem sei die Rückzahlungsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür sei, dass die Sonderzahlung einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie gezahlt wird.Zur Bearbeitung hier klicken.

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