26/4/2021 Änderung des InfektionsschutzgesetzesBisher war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Diese Regelung wurde mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes aus der Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und im Infektionsschutzgesetz verankert. Gleichzeitig hat man die Regelung dahingehend ergänzt, dass Beschäftigte das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen haben, soweit Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Der exakte Wortlaut des neuen § 28b Abs. 7 IfSG lautet nun wie folgt:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“ Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung lässt sich entnehmen, dass der Begründungsaufwand für Arbeitnehmer, das Home-Office-Angebot ihres Arbeitgebers abzulehnen, deutlich geringer ist, als der Begründungsaufwand für einen Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmern im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten kein Home-Office anbieten möchte. Dies spiegelt sich auch in der Gesetzesbegründung wieder. Hiernach liegen betriebsbedingte Gründe vor, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten kann in der Regel nur vorübergehend angeführt werden. Als Beispiele, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers ablehnen kann, werden eine räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung angeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich sei, zur Darlegung ausreichen. Weder der Arbeitgeber, noch eine Behörde sind nach der derzeitigen Regelung dazu berechtigt, das Vorliegen von entgegenstehenden Gründen zu überprüfen. Da es allerdings durchaus denkbar ist, dass Arbeitgeber überprüft werden, raten wir dazu an, sich die Mitteilung des Arbeitnehmers schriftlich geben zu lassen und diese aufzubewahren, solange er das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt. Vor diesem Hintergrund stellt die viel diskutierte „Pflicht“ des Arbeitnehmers zum Arbeiten im Home-Office eher einen Appell der Politik an die Arbeitnehmer dar, das entsprechende Angebot des Arbeitgebers anzunehmen. Arbeitnehmer sollen nicht mehr frei darüber entscheiden können, ob sie ihre Tätigkeit im Büro ausüben und sich hierdurch möglicherweise einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen. Stattdessen sollen sie zumindest die Möglichkeit des Arbeitens in der eigenen Wohnung überprüfen. Für den Fall der Nichteinhaltung des § 28b Abs. 7 IfSG sieht das neue Infektionsschutzgesetz derzeit keine Bußgeldregelung vor. Sollten Sie zum neuen Infektionsschutzgesetz noch Rückfragen haben, können Sie sich gern an uns wenden. Kommentare sind geschlossen.
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