Erwerbsminderungsrente
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Näheres zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie unter der Rubrik gesetzlich Unfallversicherung.
Sind die erforderlichen Wartezeiten erfüllt, fordert die Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. unter Berücksichtigung jedes ausübbaren Berufes, nicht mehr in der Lage ist, für die Dauer von drei Stunden und mehr täglich Arbeiten zu verrichten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können gem. § 43 Abs. 1 SGB VI Versicherte beziehen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stehen hier oftmals medizinische Fragen, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Grenzen der Verweisbarkeit von Arbeitnehmern.
Sind die erforderlichen Wartezeiten erfüllt, fordert die Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. unter Berücksichtigung jedes ausübbaren Berufes, nicht mehr in der Lage ist, für die Dauer von drei Stunden und mehr täglich Arbeiten zu verrichten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können gem. § 43 Abs. 1 SGB VI Versicherte beziehen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stehen hier oftmals medizinische Fragen, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Grenzen der Verweisbarkeit von Arbeitnehmern.
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