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Aktuelles

26/11/2024

Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarungen

Hiermit möchten wir Sie auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zum Thema Zielvereinbarungen vom 03.07.2024 – Az. 10 AZR 171/23 – hinweisen. Folgender Fall lag der Entscheidung des Bundearbeitsgerichtes zugrunde:

Ein Arbeitnehmer war in einer Führungsposition beschäftigt. Sein Gehalt setzte sich je zur Hälfte aus einem Festgehalt und einem Bonus zusammen. Der Vertrag sah vor, dass der Bonus von Zielen abhängt, die Mitarbeiter und Gesellschaft jährlich vereinbaren. Sollten keine Ziele vereinbart werden, sollten diese seitens der Gesellschaft vorgegeben werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel als unangemessen benachteiligend ausgelegt, da der Arbeitgeber hiernach ohne weitere Voraussetzungen von einer Zielvereinbarung auf eine Zielvorgabe umschwenken dürfe.
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Das Bundesarbeitsgericht betont bei dieser Entscheidung allerdings, dass sowohl eine Zielvereinbarung als auch eine Zielvorgabe zulässige Vertragsgestaltungen seien. Auch mit einer Zielvorgabe weiche ein Vertrag wegen §315 BGB nicht vom Gesetz ab. Sehe der Arbeitsvertrag aber eine Zielvereinbarung vor, so müsse der Arbeitgeber auch mit dem Arbeitnehmer verhandeln. Weiche der Arbeitgeber hiervon ab, ohne dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen zu müssen, verletze dies den Grundsatz „pacta sunt servanda". Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sollte unseres Erachtens Anlass sein, von Zielvereinbarungen Abstand zu nehmen und sogleich Ziele vorzugeben. Was allerdings vermieden werden sollte, ist die Vereinbarung von Zielvereinbarungen und die Möglichkeit des Arbeitgebers von einer Zielvereinbarung direkt in eine Zielvorgabe „umzuschwenken“. 

Sollten Sie zu dieser Thematik noch Fragen haben, können Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam wenden.
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