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25/6/2025

Pflicht zum Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Hiermit möchten wir Sie auf ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2025 (10 AZR 57/24) hinweisen.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter erst Ende des 3. Quartales eine Zielvorgabe für dieses Kalenderjahr erstellt. Der Arbeitnehmer hat sodann auf Schadensersatz geklagt. 

​Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB bejaht. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Zielvorgabe schuldhaft verletzt habe. Denn es hatte dem Angestellten keine individuellen Ziele vorgegeben und die Unternehmensziele erst mitgeteilt, nachdem etwa drei Viertel der Zielerreichungsperiode abgelaufen waren.

Zu diesem Zeitpunkt war eine Zielvorgabe, die ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werden könnte, nicht mehr möglich. Daher wies das Bundesarbeitsgericht auch das Argument des Arbeitgebers zurück, der eine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB vorgeschlagen hatte. Bei der Schadensschätzung sei gemäß § 287 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 252 Satz 2 BGB von der zugesagten maximalen variablen Vergütung auszugehen, und es war weiterhin anzunehmen, dass der Angestellte die Unternehmensziele zu 100 % erreicht hätte. 

Der Angestellte musste sich auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs.1 BGB anrechnen lassen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass eine Mitwirkung bei Zielvorgaben durch den Mitarbeiter nicht bestehe und somit auch kein Mitverschulden wegen fehlender Mitwirkung.

Dieser Fall sei anders zu bewerten als bei fehlender Zielvereinbarung.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam wenden.

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