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Aktuelles

4/12/2024

Fristlose Kündigung wegen Äußerung in einer WhatsApp-Chatgruppe

Nachdem sich Arbeitnehmer mittlerweile bemüßigt fühlen, insbesondere in WhatsApp-Gruppen, in beleidigender Weise gegenüber Vorgesetzten und Kollegen zu äußern, durfte sich auch das Bundesarbeitsgericht mit dieser Thematik befassen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer richtungsweisenden Entscheidung (2 AZR 17/23) ausgeführt, dass einem Arbeitnehmer, der sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe in beleidigender und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußert, grundsätzlich außerordentlich gekündigt werden kann. Nur im Ausnahmefall sei die Berufung auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung möglich. Hierzu bedürfe es allerdings einer gesonderten Darlegung. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Chatverlauf einer WhatsApp-Gruppe unterliege grundsätzlich keinem Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot. Wer Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe austausche, dem müsse klar sein, dass diese Nachrichten gespeichert werden und für längere Zeit abrufbar sind. Die Gefahr, dass ein Dritter Zugriff auf die gespeicherten Nachrichten erlange, weil ein Gruppenmitglied die Vertraulichkeit nicht wahrt, falle in den Risikobereich des Benutzers.

Sollten Sie betreffend diese Entscheidung noch Rückfragen haben, können Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam wenden.


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