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17/6/2026 Betriebliches EingliederungsmanagementAus gegebenem Anlass und aufgrund einer Vielzahl von Anfragen „unserer“ Personalleiter und HR-Business-Partner möchten wir Sie erneut zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement informieren.
Das Bundesarbeitsgericht – konkret der 2. Senat – hat mittlerweile nochmals ausgeurteilt, dass ein Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen hat, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten BEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes besteht der Handlungsbedarf für eine Sicherung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen, die sich auf nicht mehr als ein Jahr verteilen. Eine solche Präventionswirkung lasse sich gemäß BAG nicht in gleichem Maß erreichen, wenn trotz bereits eingetretener Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen zunächst ein Mindestbetrachtungszeitraum von einem Jahr abgewartet werden würde. Ein weiteres Zuwarten ändere nichts an der Bestandsgefährdung durch die im Jahreszeitraum erneut aufgetretenen Fehlzeiten, es drohten vielmehr lediglich neue Zeiten von Arbeitsunfähigkeit hinzuzukommen. Diese Rechtsprechung, über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich streiten kann, sollten Sie bei zukünftigen krankheitsbedingten Kündigungen beachten, d.h., dass Sie auch in Fällen, in denen nach dem letzten BEM nur zwei oder drei Monate vergangen sind und in diesen zwei oder drei Monaten wiederum 6 Wochen an Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammengekommen sind, Sie vor Ausspruch der Kündigung nochmals ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen sollten. Für Rückfragen können Sie sich jederzeit an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Kommentare sind geschlossen.
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