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Aktuelles

16/7/2024

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereingliederung

Nachdem sich in letzter Zeit die Fragen unserer Mandanten zum Thema Wiedereingliederung häufen, erlauben wir uns den derzeitigen Stand der Rechtsprechung kurz zu skizzieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben geht. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen.

Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gehört zu den typischen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes a. a. O., Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.05.2022 - 3 Sa 208/21).


Sollten Sie zu dieser Thematik noch Fragen haben, können Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam wenden.

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