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Aktuelles

9/3/2022

Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis

wir möchten Sie auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes München zum Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis hinweisen. Dem streitigen Fall ging eine Anweisung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter voraus, seine Tätigkeit zukünftig im Homeoffice durchzuführen. Nach mehreren Monaten trat der Arbeitgeber wieder an seinen Mitarbeiter heran und forderte ihn auf in Zukunft wieder seine Tätigkeit – zumindest teilweise – im Betrieb durchzuführen.

Das Landesarbeitsgericht München hat die Klage des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber dauerhaft zu verpflichten, ihn im Homeoffice arbeiten zu lassen, mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Weisung, die Arbeitsleistung künftig wieder im Büro zu erbringen, sei gem. § 106 GewO wirksam. Der Arbeitgeber könne den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit er nicht vertraglich oder anderweitig festgelegt sei. Dies umfasse das Recht, eine erteilte Weisung für die Zukunft zurückzunehmen. Auch die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schaffe regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand für den Mitarbeiter.

Billiges Ermessen verlange eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach allgemeinen Wertgrundsätzen, der Verkehrssitte und
Zumutbarkeit, wobei die Risikoverteilung der Vertragspartner, ihre Bedürfnisse, Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die Lebensverhältnisse einzubeziehen seien. Beruhe die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, komme dieser besonderes Gewicht zu. Für die Prüfung komme es nicht auf die Erwägung des Arbeitsgebers an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung.

Wir gehen davon aus, dass sich diese Problematik ggfs. wieder ab dem 20.03.2022 stellen wird, da dann die Pflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten endet.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden.

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