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Versicherungsrecht

Obliegenheitsverletzungen von Versicherungsnehmern

BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer in einem leerstehenden Haus in den Wintermonaten nicht die wasserführenden Leitungen entleert, weshalb es zu einem Leitungswasserschaden kam.

Die Versicherung weigerte sich, unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen aus dem Jahre 1995, die Reparaturkosten zu übernehmen. Dort war eine vertragliche Obliegenheit dahingehend festgelegt, dass in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen zu entleeren waren. Für den Fall, dass diese vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt würde, sollte Leistungsfreiheit eintreten.

Eine solche Regelung ist seit Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ab dem Jahre 2008 nicht mehr zulässig. Nach den mittlerweile geltenden gesetzlichen Regelungen kann im Fall grober Fahrlässigkeit die Leistung lediglich gekürzt werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass im Falle veralteter Versicherungsbedingungen, die bestimmte vertragliche Obliegenheiten unter Androhung des Leistungsausschlusses bei grober Fahrlässigkeit beinhalten, nicht nur die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses unwirksam ist, sondern vielmehr auch, da die gesamte Klausel dann als hinfällig zu betrachten ist, auch die vertragliche Obliegenheit an sich nicht wirksam vereinbart wurde.

 

Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: IV ZR 29/09

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 178 II VVG liegt in der privaten Unfallversicherung ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet.

Der Bundesgerichtshof sieht ein solches, von außen wirkendes, Ereignis auch dann als gegeben an, wenn ein Ski-Fahrer beim Ausweichen vor einem anderen Ski-Fahrer stürzt.

Dies deshalb, weil die Verletzung als unmittelbare Folge des Aufpralls auf die Ski-Piste eingetreten ist und nicht bereits die beim Ausweichmanöver vorgenommene Eigenbewegung die Gesundheitsbeschädigung hervorgerufen hat.