SHP

Mietrecht

Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 27.07.2011, Az.: VIII ZR 316/10

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 556 Abs. III S.1 BGB, sind seitens des Vermieters die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Gemäß § 556 IV BGB sind hiervon abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.

Trotzdem ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im oben zitierten Urteil eine im Einzelfall getroffene Abrede zwischen den Vertragsparteien über einen verlängerten Abrechnungszeitraum wirksam, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.

Dies war in der entschiedenen Angelegenheit aufgrund des Umstandes, dass eine Anpassung der Betriebskostenabrechnung an das Kalenderjahr erfolgen sollte, der Fall.