SHP

Gesellschaftsrecht

Ausscheiden des Geschäftsführers aus GmbH

BGH, Urteil vom 25.10.2010, Az.: II ZR 115/09

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs verliert eine GmbH ihre Prozessfähigkeit, wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt.

Im entschiedenen Fall war eine Komplementär- GmbH einer Kommanditgesellschaft verklagt worden. Der einzige Geschäftsführer der GmbH hatte vor Klagerhebung sein Amt niedergelegt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Falle des Fehlens eines Geschäftsführers keine Prozessfähigkeit der GmbH mehr vorliegt. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus der im Jahre 2008 eingeführten Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, wonach bei Fehlen eines Geschäftsführers Schriftstücke an die Gesellschafter zugestellt werden können.

Diese Zustellungsbefugnis reicht jedoch zur Annahme von Prozessfähigkeit nicht aus, da eine Prozessführung neben der Passivvertretung notwendigerweise auch eine Aktivvertretung erfordert, insbesondere die wirksame Abgabe von Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft. Eine solche wirksame Aktivvertretung ist bei Fehlen eines Geschäftsführers nicht gegeben.