SHP

Familienrecht

Goodwill

BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09:

Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis fällt als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich:

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Dies setzt allerdings eine Verwertbarkeit der Praxis voraus.

In oben genanntem Verfahren ging es beim Zugewinnausgleich zuletzt um die Bewertung des hälftigen Gesellschaftsanteils des Ehemannes an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der BGH hat hier klar gestellt, dass die Bewertung der Praxis aus zwei Wertfaktoren besteht, dem Substanzwert der Praxis und dem sogenannten Goodwill als immaterieller Vermögenswert. Hierzu zählen unter anderem ein günstiger Standort der Praxis, der Kundenstamm, die Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, sofern sie theoretisch auf einen Nachfolger übertragbar wären und daher einen eigenen Marktwert haben. Dem Goodwill kann damit gegenüber dem nicht näher definierten Substanzwert eine entscheidende Rolle bei der Wertbemessung einer freiberuflichen Praxis zufließen.

Gültigkeit einer Jugendamtsurkunde

BGH, Urteil vom 04.05. 2011, XII ZR 70/09:

Keine freie Abänderbarkeit einer einseitig errichteten, zu einem bestimmten Unterhaltsbetrag verpflichtenden Jugendamtsurkunde:

Der Elternteil, der einseitig eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern erstellt hat, kann keine freie Abänderung dieser Jugendamtsurkunde verlangen. Eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht kann wegen der Bindungswirkung des in der Verpflichtungserklärung liegenden Schuldanerkenntnisses nur mit dem Argument verlangt werden, dass sich nachträglich Umstände verändert haben. Diese Bindungswirkung gilt allerdings nur für denjenigen, der die Jugendamtsurkunde errichtet hat. Dieser ist damit mit Umständen von der Abänderbarkeit ausgeschlossen, die er bereits im Zeitpunkt der Beurkundung kannte oder mit denen er rechnete.

Unterhaltsanspruch nach verfestigter Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 13.07.2011, XII ZR 84/09 (OLG Stuttgart – 11 UF 277/08):

Nur ausnahmsweise Wiederaufleben eines wegen Begründung einer verfestigten Lebensgemeinschaft versagten Unterhaltsanspruchs nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft.

In oben genanntem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB wegen Begründung einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft beschränkter oder versagter Unterhaltsanspruch nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft nur ausnahmsweise wieder aufleben kann. In der Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist eine endgültige Aufgabe der nachehelichen Solidarität zu sehen.

Früher hat die Rechtsprechung im Rahmen der Billigkeitsabwägung in erster Linie berücksichtigt, ob der Unterhaltspflichtige auf den Wegfall der Unterhaltspflicht vertrauen durfte. Nach o.g. Urteil wird nun darauf abgestellt, dass nach Auflösung der Lebensgemeinschaft eine nacheheliche Solidarität nur noch sehr begrenzt und ausnahmsweise bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder erwartet werden kann.

Bei der erforderlichen Zumutbarkeitsabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch solche, die erst nach der Scheidung hinzugetreten sind. Stets ist auch eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts zu prüfen.

Hausrat/Zugewinn

BGH , Urteil vom 11.05.2011, Az. XII ZR 33/09:

Einzelne Haushaltsgegenstände, die im Zeitpunkt der Eheschließung im Alleineigentum eines Ehegatten standen („Aussteuer"), können im Haushaltsverfahren nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, sondern unterliegen allein dem Zugewinnausgleich.

Das so genannte Doppelverwertungsverbot führt dazu, dass ein Gegenstand entweder im Ausgleichssystem „Zugewinn“ oder im Ausgleichssystem „Teilung der Haushaltsgegenstände" berücksichtigt werden kann. Wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht, muss der Ausgleich im Zugewinn erfolgen.

Ausbildungsunterhaltsanspruch

BGH, Urteil vom Fall 29.06.2011, AZ. XII ZR 127/09:

Der Unterhaltsberechtigte verliert den gegenüber seinen Eltern bestehenden Ausbildungsunterhaltsanspruch nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Hierin ist keine Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes aufnimmt. Ihm kann auch hier gegebenenfalls eine zusätzliche angemessene Übergangszeit als Orientierungsphase zugestanden werden.