Erbrecht
Testamentsunterschrift
OLG München, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 31 Wx 298/11
Gemäß der Regelung in § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament, um wirksam zu sein, vom Erblasser unterschrieben werden.
Diese vorgeschriebene Unterschrift ist dabei insoweit wortwörtlich zu verstehen, als sie grundsätzlich am Ende des Testamentstextes zu stehen hat.
Das OLG München hat daher einen Zusatz in einem Testament für unwirksam erachtet, der nach der Unterschrift hinzugefügt und dann selber nicht nochmals vom Erblasser unterschrieben worden war.
Der Zusatz enthielt die Bedingung, wonach das Testament, in dem die Lebensgefährtin des Erblassers zur Erbin bestimmt wurde, nur dann gültig sein sollte, wenn auch die Lebensgefährtin ein gleichlautendes Testament zu Gunsten des Erblassers verfassen würde.
Letztere Bedingung wurde dann zwar in der Folgezeit nicht erfüllt, die Lebensgefährtin wurde trotzdem wirksam Erbin, da mangels Unterschrift die fragliche Bedingung im Testament nicht wirksam geworden war.