Bau- und Immobilienrecht
Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 4 W 28/11
Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken trägt die Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle der Generalunternehmer, nicht der bei ihm angestellte Bauleiter oder Polier.
Im entschiedenen Fall hatte ein Generalunternehmer einen Subunternehmer mit Rohbauarbeiten beauftragt, für die der Aufbau eines Gerüstes notwendig war.
Das Gerüstmaterial stellte der Generalunternehmer. Der Subunternehmer baute das Gerüst auf. Das Gerüst verfügte über keinen Rückenschutz, weshalb ein Arbeiter vom Gerüst stürzte und sich dabei verletzte.
Auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagte er sowohl den Generalunternehmer wie auch den Bauleiter und den auf der Baustelle eingesetzten Polier.
Gemäß OLG Zweibrücken haftet allein der Generalunternehmer. Dieser trägt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er die Arbeiten an einen Subunternehmer vergibt. Der Bauleiter sowie der Polier haften dagegen nicht, da diese den auf der Baustelle tätigen Arbeitern gegenüber nicht dazu verpflichtet sind, Verkehrssicherungspflichten einzuhalten.